§ 14a EnWG – Alle Informationen für Betreiber von Wallboxen, Wärmepumpen & Co.

Die Energiewende bringt immer mehr leistungsstarke Stromverbraucher in unsere Haushalte:  Wärmepumpen sorgen für klimafreundliches Heizen, Wallboxen laden Elektroautos und Batteriespeicher erhöhen den Eigenverbrauch von Solarstrom. Damit diese Geräte auch in Zukunft zuverlässig betrieben werden können, muss das Stromnetz mit dieser Entwicklung Schritt halten. Damit auch künftig alle Verbraucher sicher mit Strom versorgt werden können, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Regelungen für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde ein bundesweit einheitlicher Rahmen geschaffen. Ziel ist es, auch künftig neue Anlagen schnell und zuverlässig an das Stromnetz anschließen zu können. Gleichzeitig erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, die Leistung bestimmter Anlagen in seltenen Ausnahmesituationen vorübergehend zu reduzieren – allerdings ausschließlich dann, wenn eine konkrete Überlastung des örtlichen Stromnetzes droht.

Wichtig zu wissen: Die Stromversorgung Ihres Haushalts bleibt jederzeit sichergestellt. Es wird lediglich die Leistung der betroffenen Anlage – beispielsweise einer Wallbox oder Wärmepumpe – zeitweise begrenzt. Sobald die Netzsituation es zulässt, steht die volle Leistung wieder zur Verfügung.

Wen betrifft die Regelung?

Die Vorgaben gelten grundsätzlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen wurden und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) besitzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Private Ladeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (z.B. Wallbox)
  • Wärmepumpen (inkl. elektrische Zusatzheizung)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher, wenn Energiebezug aus dem öffentlichen Netz möglich ist. Reine PV- Eigenverbrauchsspeicher sind hiervon nicht betroffen.

Für ältere Bestandsanlagen gelten Übergangsregelungen beziehungsweise bereits bestehende Vereinbarungen. Anlagenbetreiber können freiwillig an der netzorientierten Steuerung teilnehmen – ein Zurück zur alten Regelung ist dann aber nicht mehr möglich.

Welche Vorteile haben Anlagenbetreiber?

Auf den ersten Blick klingt eine mögliche Leistungsbegrenzung vielleicht ungewohnt. Tatsächlich bringt die neue Regelung jedoch mehrere Vorteile mit sich:

  • Sicherer Netzanschluss
    Auch in Netzgebieten mit hoher Auslastung können neue Wallboxen oder Wärmepumpen grundsätzlich angeschlossen werden. Ohne diese Regelung könnten Anschlüsse in einzelnen Regionen verzögert werden.
  • Finanzielle Entlastung
    Wer seine Anlage für die netzorientierte Steuerung bereitstellt, profitiert von reduzierten Netzentgelten. Damit werden die Bereitschaft zur Steuerung und der Beitrag zur Netzstabilität finanziell berücksichtigt.
  • Mehr Versorgungssicherheit
    Durch die Möglichkeit, einzelne Anlagen kurzfristig in ihrer Leistung anzupassen, können lokale Netzengpässe vermieden werden. Das hilft dabei, Stromausfälle zu verhindern und die Versorgung aller Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
  • Unterstützung der Energiewende
    Die Regelung schafft die Voraussetzungen dafür, dass Elektromobilität und klimafreundliche Heizsysteme weiter wachsen können, während die Stromnetze schrittweise ausgebaut werden.

Was müssen Anlagenbetreiber jetzt tun?

Wenn Sie eine neue Wallbox, Wärmepumpe oder eine andere steuerbare Verbrauchseinrichtung installieren möchten, übernimmt Ihr Elektrofachbetrieb in der Regel die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber.

Welche Schritte sind nötig, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?

1.

Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Netzanschlussportal durch Ihr Installationsunternehmen

Der Anmeldung muss das von Ihnen unterschriebene Anmeldeformular beigefügt werden. Mit der Anmeldung stimmen Sie den allgemeinen Bedingungen über die netzorientierte Steuerung zu.

2.

Meldung über die fachgerechte Installation Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Dem Inbetriebsetzungsantrag muss die von Ihrem Installationsunternehmen unterschriebene Fertigmeldung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen beigefügt werden.

3.

Nach erfolgter An- und Fertigmeldung können Sie einen entsprechenden Tarif für steuerbare Verbrauchseinrichtungen abschließen.

Dabei können Sie zwischen drei Modulen mit unterschiedlichen Konditionen wählen.

Wir machen das Stromnetz fit für die Zukunft 

Als Ihr lokaler Netzbetreiber sorgen wir dafür, dass Energie und Wasser jederzeit sicher und zuverlässig zu Ihnen gelangt. Gleichzeitig investieren wir kontinuierlich in den Ausbau und die Modernisierung unserer Netze. Der § 14a EnWG ist dabei ein wichtiges Instrument, um den steigenden Bedarf durch Elektromobilität und elektrische Heizsysteme mit einer sicheren Stromversorgung in Einklang zu bringen. So schaffen wir gemeinsam die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Energiewende.

Häufige Fragen

Die Bundesnetzagentur hat ihre neuen Vorgaben zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse am 28. November 2023 veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.

Zur Bundesnetzagentur
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_83_Zug_Mess/841_SteuVE/BK6_SteuVE_node.html

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die vom Netzbetreiber bei Bedarf gesteuert oder gedrosselt werden können.

Zu diesen Geräten zählen unter anderem:

  • Elektro‑Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Nicht‑öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Elektrospeicher bzw. Batteriespeicher

Diese Geräte können durch ihre hohe Leistung das Stromnetz beeinflussen – daher fallen sie unter die Regelungen des § 14a EnWG.

Welche Regeln gelten bei bereits installierten Anlagen?
Bei Bestandsanlagen, für die Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2024 eine Vereinbarung zur Netzentgeltreduzierung mit ihrem Netzbetreiber vereinbart haben, gibt es Übergangsregelungen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert weiter. Danach gelten für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die neuen Regelungen. Für ältere Anlagen wie Nachtspeicherheizungen können die bestehenden Regelungen auch weiter gelten.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten mit dem Netzbetreiber zu treffen.

Für bereits installierte Anlagen (Bestandsanlagen) gelten verschiedene Übergangs- und Ausnahme­regelungen:

1. Bestandsanlagen mit bestehender Vereinbarung (vor dem 1. Januar 2024)
Wenn Anlagenbetreiber vor dem 01.01.2024 bereits eine Vereinbarung zur Netzentgeltreduzierung mit ihrem Netzbetreiber abgeschlossen haben, gilt Folgendes:

  • Die aktuelle Vereinbarung bleibt bis zum 31.12.2028 unverändert bestehen.
  • Ab dem 1. Januar 2029 greifen dann die neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).
  • Für ältere Anlagen, zum Beispiel Nachtspeicherheizungen, können die bisherigen Regelungen weiterhin bestehen bleiben.

2. Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung
Anlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber vorliegt, sind:

  • dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen
  • weiterhin ohne Steuerungspflicht zu betreiben

Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über ein netzdienliches Verhalten mit dem Netzbetreiber abzuschließen, um von möglichen Vergünstigungen zu profitieren.

Kurz erklärt

  • Mit alter Vereinbarung: gilt bis 2028 unverändert, ab 2029 neue Regeln
  • Ohne Vereinbarung: dauerhaft ausgenommen, freiwillige Teilnahme möglich

Nein. Die Regelungen nach § 14a EnWG beziehen sich ausschließlich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie:

  • Wärmepumpen
  • private Ladepunkte für E‑Autos (Wallboxen)
  • bestimmte Kühl- oder Speicheranlagen

Der normale Haushaltsstrom (zum Beispiel für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine oder Unterhaltungselektronik) ist von den Vorgaben nicht betroffen.
In diesen regulären Haushaltsverbrauch darf weder eingegriffen werden noch gesteuert werden.

Die pauschale Reduzierung des Netzentgelts im Modul 1 wird vom zuständigen Netzbetreiber berechnet.

Dieser ermittelt die Höhe der Reduzierung nach den gesetzlichen Vorgaben und veröffentlicht die aktuellen Werte auf seiner Webseite.

Für Kundinnen und Kunden bedeutet das:

Sie müssen nichts selbst berechnen – die Höhe der Pauschale können Sie jederzeit direkt beim Netzbetreiber einsehen.

Durch Ihre steuerbare Verbrauchseinheit erhalten Sie eine Reduzierung der Netzentgelte über Ihre Stromabrechnung. Zudem tragen Sie wesentlich zur Stabilität des Stromnetzes und damit zum Gelingen der Energiewende bei.

Eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG bietet Ihnen zwei wesentliche Vorteile:

1. Reduzierte Netzentgelte
Für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung (zum Beispiel Wärmepumpe oder private Wallbox) erhalten Sie deutlich reduzierte Netzentgelte, die direkt über Ihre Stromabrechnung berücksichtigt werden.
Dadurch profitieren Sie von geringeren Gesamtkosten.

2. Beitrag zur Netzstabilität und Energiewende
Mit der netzdienlichen Steuerung unterstützen Sie aktiv die Stabilität des Stromnetzes.
Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien und zum Gelingen der Energiewende.

Kurz erklärt

  • Finanzieller Vorteil: Reduzierte Netzentgelte
  • Ökologischer Vorteil: Unterstützung eines stabilen, klimafreundlichen Stromsystems

Die Höhe der Netzentgeltreduzierung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Ihrem Messkonzept vor Ort
  • dem zuständigen Netzbetreiber
  • den regionalen Netzentgelten
  • Ihrem Stromverbrauch
  • dem von Ihnen gewählten Modul

Weil Anschluss- und Verbrauchssituationen sehr unterschiedlich sein können, hat die Bundesnetzagentur mehrere Varianten der Netzentgeltreduzierung festgelegt. Sie können zwischen drei Modulen wählen:

Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung
Sie erhalten eine pauschale Entlastung, die Ihr Netzbetreiber berechnet und auf seiner Website veröffentlicht.

Modul 2 – Prozentuale Netzentgeltreduzierung
Sie erhalten eine prozentuale Reduzierung für jede bezogene Kilowattstunde Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dafür ist ein separater Zähler erforderlich.

Modul 3 – Zeitvariable Netzentgelte 
Modul 1 kann zusätzlich mit Modul 3 kombiniert werden. Hier profitieren Sie von zeitlich variablen Netzentgelten, die einen zusätzlichen finanziellen Anreiz schaffen.

Kurz erklärt

  • Höhe abhängig von Netzbetreiber, Messkonzept, Verbrauch & Modul
  • Drei Module stehen zur Wahl (pauschal, prozentual, zeitvariabel)
  • Konkrete Beträge finden Sie auf der Webseite des für Sie zuständigen Netzbetreibers

Damit Sie die Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG nutzen können, sind nur wenige Schritte erforderlich:

1. Installateur beauftragen
Wenden Sie sich an Ihren Installateur, damit dieser Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung (zum Beispiel Wärmepumpe, Wallbox) beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet.

2. Bestätigung des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber prüft die Anmeldung und bestätigt die Steuerbarkeit Ihrer Anlage.

3. Automatische Berücksichtigung in der Abrechnung
Sobald die Steuerbarkeit bestätigt ist, berücksichtigen die Stadtwerke Bayreuth als Ihr möglicher Stromlieferant die Netzentgeltreduzierung automatisch in Ihrer nächsten Stromabrechnung. Sie müssen nichts weiter tun.


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